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agb

Allgemeine Lieferbedingungen.

I.        Allgemeines

1.       Für alle Lieferungen sind ausschließlich die allgemeinen Lieferbedingungen der ELSCHUKOM GmbH maßgebend. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

2.       Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen der ELSCHUKOM GmbH abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt die ELSCHUKOM GmbH nur insoweit an, als die ELSCHUKOM GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Lieferung von Waren bzw. Entgegennahme von Aufträgen oder Bestellungen bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Lieferung oder Entgegennehme in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Kunden erfolgt.

3.       Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung der ELSCHUKOM GmbH

4.       Etwaige früher vereinbarte, diesen Lieferbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht länger anerkannt.

5.       Erklärungen, Vereinbarungen und Abgabe von Waren erfolgen nur an Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit.

 

II.         Angebote, Vertragsabschluss  

1.       Die Angebote der ELSCHUKOM GmbH erfolgen stets freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischen­verkaufs, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 

2.       Verträge kommen nur nach Maßgabe und mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ELSCHUKOM GmbH zustande.

3.       Die ELSCHUKOM GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. ELSCHUKOM GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information von ELSCHUKOM GmbH ein Rücktrittsrecht zu. Die ELSCHUKOM GmbH wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten. 

III.        Leistungsumfang

1.       Die in den Datenblättern der ELSCHUKOM GmbH dargestellte Beschaffenheit des Liefergegenstandes legt die Leistung der ELSCHUKOM GmbH abschließend fest. Sonstige öffentliche Äußerungen enthalten keine ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

2.       Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertrag werden erst durch die schriftliche Bestätigung der ELSCHUKOM GmbH verbindlich.

3.       Bei von Hand gefertigten Mustern haftet die ELSCHUKOM GmbH nicht für handels- und branchenübliche sowie unbedeutende Abweichungen (etwa hinsichtlich Material, Beschaffenheit, Abmessungen, Farbe, Stärke und Gewicht) gegenüber den maschinell gefertigten Lieferungen.

IV.       Preise

1.       Die Preise beziehen sich auf Euro und auf Lieferung ab Werk, ausschließlich Versandverpa­ckung, die zu Selbstkosten weiterberechnet werden, zzgl. Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2.       Die Preise für Verpackungsmaterial beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System. Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Verpackungsentsorgung, insbesondere hinsichtlich einer Verwertung gemäß dem Elektro- und Elektrotechnikgerätegesetz und ähnlicher Entsorgungsgesetze selbst verpflichtet.

3.       Es gelten die Preise am Tage der Lieferung, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

4.       Festpreise müssen ausdrücklich als „Festpreis“ für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Menge auf dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegeben sein.

5.       Zahlungen sind frei Zahlstelle von der ELSCHUKOM GmbH zu leisten.

6.       Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt sind.

         V.         Lieferungen


1.       Von der ELSCHUKOM GmbH  in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich annähernd, es sei denn eine feste Frist oder ein fester Termin ist ausdrücklich als Fixgeschäft zugesagt. Lieferzusagen sind im Übrigen niemals Fixgeschäfte. 

2.       Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die ELSCHUKOM GmbH und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.

3.       Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Vorgaben seitens des Kunden nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend, es sei denn die ELSCHUKOM GmbH hat die Verzögerung zu vertreten.

4.       Die ELSCHUKOM GmbH hält von ihr oder vom Kunden genannte Lieferzeiten nach Möglichkeit ein, ohne jedoch für die Nichteinhaltung der Lieferzeiten zu haften.

5.       Wird die Ausführung von Aufträgen durch Ereignisse erschwert, verzögert oder unmöglich, welche die ELSCHUKOM GmbH nicht zu vertreten hat, ist die ELSCHUKOM GmbH berechtigt, die Durchführung der Lieferung ganz oder teilweise hinauszuschieben, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte wegen verspäteter Lieferung sind INSOWEIT ausgeschlos­sen.

6.       Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne Verschulden der ELSCHUKOM GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

7.       Die ELSCHUKOM GmbH kommt in jedem Fall nur in Verzug, wenn sie nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Käufers aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nach­frist leistet. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Käufer nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug geraten ist.

8.       Die ELSCHUKOM GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Mengen sind zulässig und werden ent­sprechend abgerechnet.

 

VI.        Zahlung


1.       Die Rechnungen der ELSCHUKOM GmbH sind, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar.

2.       Käufern, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, gewährt die ELSCHUKOM GmbH bei Rechnungsbeträgen über € 100,00 und bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsaus­stellung 2% Skonto.  Nicht vereinbarte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

3.       Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht, Verpackung oder gesondert ausgewiesener Metallpreise und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

4.       Bei Auslandsüberweisungen (aus Nicht-EU-Mitgliedländern) und Zahlungen mit Verrechnungsschecks, die auf ausländische Banken ausgestellt sind, fallen Bankgebühren an. Bankgebühren für Auslandsüberweisungen und für Verrechnungsschecks für einen Betrag bis 1.000,-€, gehen zu Lasten des Kunden. 

5.       Eine Überschreitung des Zahlungszieles berechtigt die ELSCHUKOM GmbH, ohne besondere Voran­kündigung, vom ersten Tag des Verzugs an, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus den gesetzlichen Regelungen über die Zinsen bei Verzug, bleiben unberührt.

6.       Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen der ELSCHUKOM GmbH sofort fällig, auch wenn diesbezüglich eine Stundung gewährt worden sein sollte oder die ELSCHUKOM GmbH Wechsel oder Schecks bereits akzeptiert hatte. Gleiches gilt, wenn der ELSCHUKOM GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. 

7.       Die ELSCHUKOM GmbH ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen von der ELSCHUKOM GmbH  durch den Kunden aus Verträgen der laufenden Geschäftsbeziehung, die in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gefährdet wird. Ein Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet ist, liegt zum Beispiel vor, wenn der Kunden mit bereits fälligen Leistungen in Verzug ist. Sobald ein derartiger Umstand vorliegt, kann die ELSCHUKOM GmbH  ihr vertragliches Rücktrittsrecht ausüben. Die von der ELSCHUKOM GmbH  bereits gelieferte Ware darf nicht weiter verwendet werden und ist auf Aufforderung sofort herauszugeben. Bei einem vom Kunden zu vertretenden Verzug werden sämtliche, auch zeitlich spätere Rechnungen sofort rein netto zur Zahlung fällig.

 

VII.       Gefahrenübergang


1.       Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

2.       Verzögert sich der Versand oder die Übergabe eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die ELSCHUKOM GmbH versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

3.       Bei Barverkauf ist Auftragstag gleich Liefer- und Inkassotag.

 

VIII.      Eigentumsvorbehalt


1.       Alle gelieferten Waren bleiben im Eigentum der ELSCHUKOM GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der ELSCHUKOM GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Sal­dovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2.       Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen für die ELSCHUKOM GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die ELSCHUKOM GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbei­tete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi­schung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der ELSCHUKOM GmbH das Mit­eigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts­ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der ELSCHUKOM GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der ELSCHUKOM GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die ELSCHUKOM GmbH.  

3.       Die Miteigentumsrechte der ELSCHUKOM GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

4.       Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen nor­malen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf die ELSCHUKOM GmbH über­gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Insofern wird dem Kunden während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

5.       Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten und allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen -, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die ELSCHUKOM GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von der ELSCHUKOM GmbH verkauften Wa­ren, veräußert, so wird der ELSCHUKOM GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die ELSCHUKOM GmbH Miteigentumsanteile ge­mäß Nr. 2 hat, wird ihr ein ihrem Miteigentumsrecht entsprechender Anteil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werksvertrages verwendet, so wird die Forde­rung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an die ELSCHUKOM GmbH abgetreten.

6.       Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle des Widerrufs durch die ELSCHUKOM GmbH, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens beim Kunden. Die ELSCHUKOM GmbH wird von ihrem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch ma­chen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus die­sem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der ELSCHUKOM GmbH ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die ELSCHUKOM GmbH zu unterrichten und ihr die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Außerdem kann die ELSCHUKOM GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinen Kunden verlangen.

7.       Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die der ELSCHUKOM GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert  der gesicherten Forderungen der ELSCHUKOM GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der ELSCHUKOM GmbH sofort fällig.

8.       Der Kunde hat die ELSCHUKOM GmbH von einer Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der ELSCHUKOM GmbH  unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechten gegenüber seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Drit­ten ersetzt werden. 

9.       Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist  die ELSCHUKOM GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenen­falls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ELSCHUKOM GmbH aus diesem oder aus anderen Ver­trägen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rück­nahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.  Die ELSCHUKOM GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung, -verarbeitung und Wegschaffung der gelie­ferten Ware untersagen.

10.   Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o.ä.) insgesamt um mehr als 50%, ist  die ELSCHUKOM GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der ELSCHUKOM GmbH verpflichtet.

 

IX.        Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung


1.       Mängelrügen aufgrund von Sachmängeln können nur unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren.

2.       Eine Gewährleistung aufgrund von Sachmängeln erfolgt nur für Teile und Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

3.       Mängelrügen bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4.       Bei nachweislich fehlerhafter Lieferung wird, nach Rücksendung der beanstandeten Ware und bei angemessener Nachfrist, kostenloser Ersatz geleistet. Bei Fehlschlagen oder Verweige­rung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Weitere Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatzansprüche anderer Art gegen die ELSCHUKOM GmbH und/oder ihre Erfüllungsge­hilfen sind – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.  

5.       Gibt der Kunde der ELSCHUKOM GmbH nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle diesbezüglichen Gewährleistungsrechte.

6.       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt die ELSCHUKOM GmbH nur, so­weit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.

7.       Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.       Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetreten Mängeln stehen.

9.       Gewährleistungsansprüche und Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB verjähren zwölf Mo­nate nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die ELSCHUKOM GmbH gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelrüge hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10.   Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungs­frist sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

 

X.         Haftungsbeschränkung

1.       Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels oder aus sonstigen Gründen, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus Rückgriff des Unternehmers gemäß § 478 BGB und aus unerlaubter Handlung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

2.       Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der ELSCHUKOM GmbH. Dies gilt ferner nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

3.       Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.       Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit vorliegt. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

XI.        Schutzrechte


1.       Schadensersatzansprüche gegen die ELSCHUKOM GmbH wegen der Verletzung von Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter durch von der ELSCHUKOM GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Standart-Produkte der ELSCHUKOM GmbH können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die ELSCHUKOM GmbH über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich ver­ständigt, der Kunde dem Dritten gegenüber die Verletzung nicht anerkennt und der ELSCHUKOM GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 

2.       Gibt der Kunde dem Dritten gegenüber eine Unterlassungserklärung ab und/oder stellt die Nutzung des Produkts der ELSCHUKOM GmbH aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und/oder der Nut­zungseinstellung kein Anerkenntnis einer Rechtsverletzung verbunden ist. Im Übrigen gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer IX. 

3.       Sonderausführungen und andere Ausführungswünsche nach Angaben und Zeichnungen des Kunden werden in patent-, gebrauchsmuster-, geschmacksmuster- und marken- und urheberrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Kunden aus­geführt. Sollten durch diese Ausführungen Schutzrechte Dritter verletzt werden, so hat der Kunde der ELSCHUKOM GmbH alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines Mitverschuldens der ELSCHUKOM GmbH durch den Käufer ist aus­geschlossen.

 

XII.       Technische Änderungen


Im Rahmen des technischen Fortschrittes notwendig werdende Änderungen der Erzeugnisse der ELSCHUKOM GmbH, sowie damit verbundene Änderungen der Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter und Illustrationen, welche von der ELSCHUKOM GmbH publiziert werden, bleiben in jedem Falle vorbehalten, soweit sie dem Käufer zumutbar und mindestens gleichwertig sind.

 

 

XIII.      Forderungsabtretung

Die ELSCHUKOM GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, ihre gegen den Kunden zustehende For­derungen an Dritte abzutreten.           

 

XIV.      Datenschutz


Im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehung mit den Kunden der ELSCHUKOM GmbH werden hieraus resultierende Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert, verarbeitet, ge­ändert und gegebenenfalls gelöscht.

 

XV.             Schriftformklausel


1.       Mündliche Zusagen der ELSCHUKOM GmbH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies betrifft auch das Schriftformerfordernis.

2.       Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der ELSCHUKOM GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

XVI.           Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl


1.       Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. 

2.       Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechselsachen und Maßnahmen, die der Sicher­stellung dienen, ist für beide Seiten 98669 Veilsdorf, Bundesrepublik Deutschland. Das Recht der ELSCHUKOM GmbH, den Kunden an seinem Firmensitz zu verklagen, bleibt - außer in den Fällen der Ziffer XVI. 3. - unberührt.

3.       Hat der Kunden seinen Firmensitz außerhalb der Europäischen Union und besteht zwischen diesem Land und der Bundesrepublik Deutschland kein Rechtshilfeabkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und ist das Land, in welchem der Käufer seinen Sitz hat, dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten, so wird als Schiedsgericht die Handelskammer in Hamburg vereinbart. Das für das schiedsgerichtliche Verfahren anwendbare materielle Recht ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Die Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist deutsch. Der Schiedsspruch wird von beiden Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs als verbindlich anerkannt.

4.       Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rechtsstreits vor nichtdeutschen Gerichten ist der Kunde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und der ELSCHUKOM GmbH alle Kosten zu ersetzen, die ihr in diesem Zusammenhang entstanden sind, insbesondere Rechtsanwaltskos­ten, Gerichtskosten, Reisekosten und Unterbringungskosten.

5.       Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn dieser Text außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst ist.

 

XVII.         Nichtigkeit einzelner Klauseln und Verbindlichkeit des Vertrages


Sind oder werden einzelne Bestimmung diese Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarung schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde.